Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins , Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "TREFFPUNKT FAHRLAND" und hat seinen Sitz in Fahrland, Ketziner Straße 52 (ALT 20), Land Brandenburg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.) versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des KJHG als freier Träger, die Entwicklung von jungen Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Einzugsgebiet zu fördern, individuelle und soziale Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und beizutragen, förderliche Lebensbedingungen (Familie, Schule, Freizeit, Berufsbildung) zu erhalten oder zu schaffen. Insbesondere durch:
- Beratungshilfe , Gemeinschaftsprojekte, Tageseinrichtungen nach § 22 KJHG, Kooperationsvereinbarung zu § 23 KJHG, Hilfen zur Erziehung nach § 27 KJHG und Treffpunkte anzubieten
- insbesondere den Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu helfen, selbstbestimmte oder selbstverwaltete Initiativen zu begleiten, zu unterstützen oder
- den Verein als Rechtsträger für solche Initiativen bereitzuhalten
- entsprechende Einrichtungen zu betreiben und zu verwalten.
- Beratungshilfen für die Eltern, Freunde und Verwandte, Familienhilfen und gemeinwesenorientierte Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeitsollen begleitend entwickelt und durchgeführt werden.
- Unterstützung öffentlicher gemeinnütziger Projekte, die u. a. auch der Traditionspflege dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§3 Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden , die sich den Zielen des Vereins
verpflichtet fühlt und die Satzung anerkennt. - Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein engagiert haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Alle Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Zu Haushalts- und Personalfragen (Angestellte des Vereins) haben nur Mitglieder das Stimmrecht, die die volle Geschäftsfähigkeit besitzen. Juristische Personen haben jeweils nur eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
- Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
- den Vereinsbeitrag pünktlich zu bezahlen.
- Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sind von der Beitragszahlung befreit.
§5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
- Die Vereinsmitgliedschaft beginnt mit erfolgter Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Überden Aufnahmeantrag entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vereinsvorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch Ausschluss, durch Wegfall der Rechtsfähigkeit oder durch Tod.
- Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen .Hierbei ist eine vierzehntägige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalendermonats einzuhalten.
- Der Ausschluss erfolgt, wenn das Verhalten eines Mitgliedes sich nicht mit den Zielen des Vereins vereinbaren lässt.
- Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vereinsvorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekannt zugeben.
- Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§6 Jahresbeitrag
- Jedes Mitglied zahlt einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe und Art der Kassierung die Mitgliederversammlung festlegt.
- Über Beitragsermäßigungen entscheidet die Mitgliederversammlung nach sozialen Gesichtspunkten.
§7 Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- Beiräte
§8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres durch den Vorstand einzuberufen.
- Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
- Auf Beschluss des Vorstandes kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen .Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der Vereinsmitglieder verlangt wird. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung der Frist von mindestens drei Werktagen einzuladen.
- Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
- Bei Beschlussunfähigkeit kann der Vorstand unverzüglich eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, wenn es unaufschiebbaren Entscheidungsbedarf durch die Mitgliederversammlung gibt. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu jeder Mitgliederversammlung ist nachdrücklich auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen! Das gilt nicht für Beschlüsse zu § 13 dieser Satzung.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren . Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie sind jedoch verpflichtet, dies mindestens einmal im Jahr zu tun. Über die Prüfung der gesamten Buchführung und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten Die Kassenprüfer sind jederzeit abwählbar.
- die Entgegennahme des Jahresbeitrages, insofern so beschlossen und Aufstellung des Haushaltsplanes.
- Festlegung des Jahresbeitrages sowie Beschlussfassung über den vom Vorstand erstellten Haushaltsplan.
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins , sowie alle sonstigen ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben
- Insbesondere obliegt der Mitgliederversammlung die Diskussion und Beschlussfassung über Richtlinien und Grundsätze der Vereinstätigkeit einschließlich der Hausordnung im Rahmen des in § 2 festgelegten Vereinszwecks.
§9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus : a) dem 1. Vorsitzenden / Vorsitzende b) dem 2. Vorsitzenden / Vorsitzende c) dem Schatzmeister / Schatzmeisterin
- Der Verein wird vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Beschlussfassung über sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere verwaltet er das Vereinsvermögen und führt die Vereinsbeschlüsse durch. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.
- Zum einmaligen Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein im Geschäftsjahr mit nicht mehr als 100,00 € belasten, ist jedes Vorstandsmitglied auch einzeln bevollmächtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Abwahl ist jederzeit möglich .Der alte Vorstand führt die Amtsgeschäfte bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist statthaft.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können .Eine besondere Form ist hierzu nicht erforderlich .Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind .Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes einzuberufen.
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen und ihn auch abberufen. Der Geschäftsführer ist gegenüber dem Vorstand rechenschaftspflichtig und hat im Vorstand eine beratende Stimme.
§10 Beiräte
- Der Vereinsvorstand oder die Mitgliederversammlung kann für einzelne Projekte oder vom Verein betriebene Einrichtungen Beiräte gründen und auflösen.
- Jeder Beirat besteht aus bis zu 7 ehrenamtlich tätigen Personen, die vom Vorstand bestellt oder von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
- Beiräte sollen den Vorstand bzw. die Geschäftsführung fachlich unterstützen und bei der konzeptionellen Entwicklung von Projekten bzw. Einrichtungen mitwirken.
- Mindestens 50 % der Beiratsmitglieder müssen in dem Projekt / Einrichtung tätig sein, die Grundlage für die Beiratsgründung war.
- Zu Vorstandssitzungen, an denen dem jeweiligen Beirat zugrunde liegende Aufgabenstellung Erörterung findet, kann zum betreffenden Tagesordnungspunkt ein autorisiertes Beiratsmitglied teilnehmen und die Beiratsauffassung vertreten. Ein Mitwirkungsrecht bei Personal- und Haushaltsfragen besteht nicht.
§11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung leitet der / die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der / die 2. Vorsitzende. Er / sie bestimmt eine/n Protokollführer/in.
- Die Mitgliederversammlungen fassen mit Ausnahme von § 13 ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Die Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen generell durch offene Abstimmung. Wird bei der Wahl auch nur von einem Mitglied verdeckte Abstimmung gefordert, hat die Wahl geheim zu erfolgen.
- Für die Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassenprüfer und des Clubrates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Abs.4 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen , so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt , die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben . Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§12 Beurkundungen von Beschlüssen und Protokollen
- Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
- Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.
- Eine Protokollkopie der Mitgliederversammlung ist den zur Mitgliederversammlung nicht anwesenden Mitgliedern innerhalb von vier Wochen zuzusenden. Alle anderen Mitglieder können das Protokoll im Büro des Vereins einsehen.
§13 Satzungsänderung; Vereinsauflösung
- Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zur Änderung anstehenden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Anwesenheit von mindestens einem Drittel sämtlicher Mitglieder und einer Mehrheit von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Dringlichkeitsanträge zur Satzungsänderung sind ausgeschlossen.
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Er muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Einladung ist die Begründung der Antragsteller beizufügen.
- Der Antrag auf Vereinsauflösung bedarf zu seiner Annahme der Anwesenheit von mindestens zwei Drittel sämtlicher Mitglieder und der Zustimmung von vier Fünftel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder
- Liquidator ist der zuletzt amtierende Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke gemäß § 2 fällt das Vermögen des Vereins an einen anderen als gemeinnützig anerkannten freien Träger der Jugendhilfe der Stadt Potsdam, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden hat.
§14 Schlussbestimmung/ Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein, so werden die übrigen Bestimmungen der Satzung dadurch nicht berührt.
- Der Vorstand ist gehalten, in einem solchen Fall schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die eine Satzungsänderung beschließt, um die Wirksamkeit dieser Bestimmung, wie sie nach Sinn und Zweck gewollt war, wieder herzustellen. Dasselbe gilt, wenn bei der Vereinstätigkeit eine ergänzungsbedürftige Lücke in der Satzung offenbar wird.
Diese Satzung wurde am 20.02.1992 errichtet und zuletzt am 27.02.2015 geändert.